Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der Nero GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen, Geräten, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen.
1.2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Bedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Mieters den Mietvertrag vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Bedingungen.
1.3. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend allgemein „Unternehmer“ genannt), so gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Mieter als Rahmenvereinbarung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4. Vorrangig vor diesen Bedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, wie z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, bedürfen der Textform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle unsere Angebote unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Mieters können von uns innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax und per Mail) oder durch Übergabe des Mietgegenstandes angenommen werden.
2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Mietvertrag, einschließlich dieser Bedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Internetpräsentationen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte und dergleichen sind unverbindlich, erfolgen ohne Gewähr und sind keine zugesicherten Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder, sofern vereinbart, zum Versand zu bringen.
3.2 Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen. Der Mieter hat auch auf Besonderheiten am Aufstellort hinzuweisen, die einer reibungslosen Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme (sofern vereinbart) entgegenstehen könnten. Mehrkosten, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben entstehen, trägt der Mieter.
3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden.
3.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsschutzvorschriften sowie die sonstigen einschlägigen Gesetze und Richtlinien strikt zu beachten.
3.5 Falls es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen.
3.6 Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Verzugsentschädigung verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Unbeschadet von Ziffer 10.2 dieser Bedingungen ist die vom Vermieter zu leistende Verzugsentschädigung bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag auf maximal das Zweifache des Tagesnettomietpreises begrenzt.
3.7 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen, wobei hierbei die Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen sind.
3.8 Der Vermieter ist dazu berechtigt, den Mietgegenstand während der Dauer des Mietvertrages durch einen anderen, gleichwertigen Mietgegenstand zu ersetzen.
3.9 Kommt der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Mietzins während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.10 Der Vermieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung seiner offenen Forderungen durch den Mieter aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
4. Versand und Rückgabe des Mietgegenstandes, Eigentumsrecht
4.1 Eine eventuell vereinbarte Versendung bzw. Anlieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.
4.2 Die Mietsache wird unter keinen Umständen Eigentum des Mieters oder eines Dritten. Das Eigentumsrecht des Vermieters erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Mietsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Vermieter Miteigentum
5. Mietdauer
5.1 Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar.
5.2 Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
5.3 Beide Parteien haben beim Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache unverzüglich abzuholen, sofern auf Seiten des Mieters Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzanmeldung vorliegt.
6. Montage
Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, so werden Montage und Demontage der Mietgegenstände, sofern vereinbart, vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt.
7. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
7.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dies gilt jedoch nicht, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt: in diesem Fall verstehen sich die angegebenen Preise als Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Kraft- und Betriebsstoffe sind im Mietpreis nicht enthalten.
7.2 Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Tagesbasis. Für die Berechnung der Tagesmiete wird eine Schichtzeit von 8 Arbeitsstunden zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden werden zusätzlich berechnet unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze.
7.3 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, hat der Mieter ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
8. Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen, Kaution
8.1 Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, angemessene Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete Mietkaution zu verlangen; gegenüber einem Unternehmen ist die Mietkaution unverzinslich.
8.2 Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, so tritt er seine etwaigen Ansprüche gegen Dritte, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand nutzt, in Höhe des Mietpreises an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
8.3 Wir sind schon vor vollständiger Befriedigung aller besicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die uns abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl an den Mieter ganz oder teilweise freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 10% der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet.
9. Pflichten des Mieters
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache vor Beschädigung, Vandalismus und Diebstahl zu treffen. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat er den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und ihn gegebenenfalls bei der Erstattung einer Strafanzeige zu unterstützen.
9.2 Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.
9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu benachrichtigen und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten sowie den exakten Standort der Mietsache mitzuteilen. Der Mieter hat den Dritten unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die Mietsache nicht im Eigentum des Mieters steht.
9.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten. Der Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters insbesondere nicht zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter zur Sicherheit schon jetzt sämtliche Mietzinsansprüche betreffend die Mietsache an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
10. Mängel, Haftung und Verjährung
10.1 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter in Textform anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu; dies gilt nicht, falls die Nicht- oder die Spätanzeige vom Mieter nicht zu vertreten ist.
10.2 Der Mieter kann Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter nur in folgenden Fällen geltend machen:
• bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters berufen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
10.3 Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertretenden sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen - vor oder nach Vertragsabschluss - nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters - Ziffer 10.2 dieser Bedingungen entsprechend.
10.4 Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns einen niedrigeren, und unser Recht, einen höheren Schaden nachzuweisen.
10.5 Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Andere Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr ab Überlassung der Mietsache, wenn der Mangel schon vorhanden war; andernfalls in einem Jahr nach Entstehung des Mangels. Diese Einschränkungen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Vermieters, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und auch nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen hat und für Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.6 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm exklusiv gemieteten Mietsachen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder Dritten aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, insbesondere infolge Nichtbeachtung seiner im Vertrag oder in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen entstehen.
10.7 Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die dem Vermieter aufgrund unterlassener oder mangelhafter Pflege oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder unterlassener Mängelanzeige, der fehlerhaften Inbetriebnahme oder unsachgemäßen Bedienung der Mietsache oder sonstigen schuldhaften Pflichtverletzung entstehen. Der Mieter ist auch für eine Beschädigung der Mietsache verantwortlich, die von Angestellten, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern des Mieters verursacht werden, soweit sich diese Personen auf Veranlassung oder im Interesse des Mieters in der Nähe der Mietsache aufgehalten haben. Bei Beschädigungen an Mietsachen trifft die Nachweispflicht, dass seine Angestellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten oder Handwerker den Schaden nicht verursacht haben, den Mieter.
10.8 Es gilt eine Haftungsbeschränkung des Mieters für Schäden an der Mietsache selbst, pro Schadensfall und pro einzelne Mietsache in Höhe eines Netto-Betrages wie in der nachfolgenden, von dem Vermieter vorzunehmenden Gruppierung dargestellt:
Gruppe A 300.- €
Gruppe B 1.000.- €
Gruppe C 2.000.- €
Gruppe D 4.000.- €
Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden bei bestimmungswidrigen Einsatz der Mietsache (bestimmungsgemäß ist insbesondere der Einsatz innerhalb der zulässigen Betriebsgrenzen und bei gerätetypischen, unkritischen Rahmenbedingungen, sofern nicht anderweitig vereinbart), Schäden durch Vandalismus, Diebstahl, Sachbeschädigung durch Dritte und aufgrund von Vorsatz und Arglist oder an Bauwerk, Dritt- und Personenschäden, Ausfallzeiten und andere Vermögensschäden.
Diebstahl und Beschädigung müssen unverzüglich der Polizei und dem Vermieter angezeigt werden, im Übrigen muss gegenüber dem Vermieter sämtlicher Schaden an der Mietsache in Textform gemeldet werden.
11. Versicherung – Selbstbeteiligung
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaskoversicherung für Maschinen größer einem Neuwert von 2.000.- € netto abzuschließen. Nicht eingeschlossen in die Versicherung sind Diebstahl, Unterschlagung sowie Gewaltschaden.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz. Wir können aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Stand 04/2024