AGB - Reparatur von Maschinen und Geräten

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Maschinen und Geräten der Nero GmbH

 

1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Reparatur von Maschinen und Geräten (nachfolgend „Reparaturbedingungen“ genannt) gelten für alle Instandhaltungsleistungen (nachfolgend „Reparaturen“ genannt) die wir (nachfolgend auch genannt „Auftragnehmer“) im Auftrag für Dritte (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) erbringen.
1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten aus­­schließlich; entgegenstehende oder von unseren Reparaturbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Reparaturbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Reparatur vorbehaltlos ausführt, ­bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Reparaturbedingungen.
1.3 Vorrangig vor diesen Reparaturbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).

2. Preisangaben und Kostenvoranschlag
2.1 Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines gesonderten, entgeltlichen schriftlichen Auftrags zur Erstellung eines Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.  
2.2 Liegt dem Reparaturauftrag keine verbindliche Preisangabe i. S. v. Ziffer 2.1. sondern ein einfacher Kostenvoranschlag zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags überschritten werden, sofern die Überschreitung der Kosten bei Erstellung des Kostenvoranschlages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war. Werden die Kosten voraussichtlich um mehr als 20 % überschritten, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und dessen Einverständnis zur Fortführung der Arbeiten einzuholen.
2.3 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser Reparaturbedingungen, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Fertigstellung
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
3.2 Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch Arbeitskämpfe oder durch den Eintritt von sonstigen Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von nicht unerheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung des verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermins ein.
3.3 Erwächst dem Auftraggeber infolge unseres Verzuges ein Schaden, so kann er ausschließlich eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % der Netto-Reparaturvergütung.
Setzt uns der Auftraggeber nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Erbringung der Reparaturleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt; davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ausnahmefälle, in denen keine Fristsetzung erforderlich ist. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er sein Recht zum Rücktritt ausüben will.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8.2 dieser Reparaturbedingungen.

4. Abnahme
4.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von drei Arbeitstagen nach Meldung der Fertigstellung, der Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf einen Arbeitstag.
4.3 Sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt nach Ablauf von 12 Werktagen seit Meldung der Fertigstellung die Abnahme als erfolgt.

5. Reparaturvergütung
5.1 Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
5.2 Wir sind berechtigt, auf die Reparatur­ver­gütung vom Auftraggeber eine angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.
5.3 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt), hat der Auftraggeber ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifer Gegenforderungen.

6. Gefahrübergang
Ist der Auftraggeber Unternehmer und ist die Versendung des Auftragsgegenstandes vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und / oder den Versand selbst durchführt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

7. Mängelhaftung
7.1 Für Mängel der Reparaturleistung haften wir unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet der Ziffern 7.3 und 8. dieser Reparaturbedingungen in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.2 Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt.
7.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Minderung und zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen, falls wir eine uns gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lassen. Unberührt bleiben weitere Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.2 dieser Reparaturbedingungen.
 
8. Sonstige Haftung des Auftragnehmers
8.1  Wenn der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, wegen Verstoßes gegen Aufklärungs- und sonstige Beratungspflichten, entweder vor oder nach Vertragsabschluss, nicht gemäß dem Vertrag benutzt werden kann, gilt Ziffer 8.2 entsprechend.
8.2 Der Auftraggeber kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, insbesondere auch Ersatz von nicht am Reparaturgegenstand selbst entstandenen Schäden, nur ausschließlich in folgenden Fällen geltend machen:
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls der Auftragnehmer eine Garantiezusage erteilt hat und falls der Auftragnehmer nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollte. Außerdem haftet der Auftragnehmer bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.

9. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Reparaturarbeiten für den Auftraggeber, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.2 dieser Reparaturbedingungen.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 An allem im Rahmen von Reparaturen verwendeten Zubehör, Ersatzteilen und Austausch-Aggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus dem Vertrag das Eigentum vor. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf alle Rechnungen aus der Geschäftsverbindung.
10.2 Wird der Reparaturgegenstand mit Ersatz- bzw. Austauschteilen des Auftragnehmers verbunden und ist der Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt für den Auftragnehmer ein solches Miteigentum.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
11.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristi­sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus­schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. In diesem Fall ist der Auftragnehmer jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl Klage am Erfüllungsort der Reparaturleistung oder am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erheben. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Stand 11-2014
 

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